Diese Depesche vom 1. April 1672, die mit einiger Sicherheit in Form einer sogenannten lettre de cachet (versiegelter Brief) an den in französchen Diensten stehenden Regimentsinhaber Johann Rudolf Salis von Zizers und Solothurn[1] adressiert war, enthält einen direkten Befehl des französischen Königs Ludwig XIV.
Louis ordnet an, dass acht Kompanien und Majore des Schweizer Regiments de Salis, stationiert in Château-Thierry und Dormans, gemäß einer beigefügten Marschroute auf den Weg nach Sedan begeben sollen [Anm.: Dieser Depesche lag ursprünglich eine exakte Marschroute bei, die jedoch nicht erhalten ist], um sich dort am 2. Mai in Sedan beim Prinzen von Condé einzufinden, um weitere Befehle zu erhalten. Unter Louis XIV. wuchs die Truppenstärke einer Kompanie auf bis zu 1600 Mann. Somit mobilisierte der König mit dieser Depesche etwa 12.800 Soldaten gegen die Vereinigten Niederlande. Bereits im März hatte Frankreich gemeinsam mit England den ehemals verbündeten Niederlanden den Krieg erklärt.
Am 12. Juni 1672 überquerte Louis mit seiner Armee bei Lobith den Rhein. Dies markierte den Beginn des Holländischen Krieges, der bis 1678 andauerte und sich zu einem gesamteuropäischen Konflikt entwickelte. Erst die für Frankreich vorteilhaften Friedensschlüsse von Nijmegen im Jahr 1678 und Saint-Germain im Jahr darauf beendeten diesen europäischen Konflikt. (Hinweis: Diese Seite wird aktuell überarbeitet. Besuchen Sie uns in Kürze wieder)
Louis XIV – Lettre de Cachet avec l'ordre de marche pour huit compagnies du régiment suisse de Salis;
Depesche vom Beginn des Holländischen Kriegs mit dem Marschbefehl für acht Kompanien des Schweizer (Bündner) Regiments von Salis, die sich bei Sedan mit dem Prinzen von Condé vereinigen sollen;
• Historischer Kontext
• Transkription
• Quellen & Literatur
Depesche / lettre de cachet
Manuskript;
Louis XIV (Ludwig XIV.)
Roi de France et de Navarre;
Département de la Guerre (?);
Wohl Johann Rudolf Salis von Zizers und Solothurn,
Inhaber des
Régment Suisse de Salis (Schweizer, bzw. Bündner Regiment von Salis-Zizers;
01. April 1672,
Versailles, Île-de-France/ Frankreich;
Louis,
für
Louis XIV.,
wohl secrétaire de la main/ Sekretär/ mögl. auch eigenhändig;
Michel le Tellier,
Marquis de Barbezieux,
Seigneur de Chaville,
d'E(s)tang und de Viroflay,
ab 1677 chancelier de France,
(eigenhändig);
Vergé-Papier;
ca. -- x -- mm,
1pp in fol.;
Restauriert: Gereinigt, geglättet, minimal ausgebessert;
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Vorläufig: De par le Roy
Sa Maiesté ordonne aux huict comp(agni)es et off(ici)ers majors du regim(en)t suisse de Salis qui sont a Ch(âte)authierry et Dormans de partir desd(its) lieux dans le temps porté par la routte qui
sera cy-joint pour se rendre le deuxie(sm)e jour de may prochain precisement prez de Sedan ou elles recevront les ordres de Monsieur le Prince de Condé, sur ce quelles auront a faire. Fait a Versailles le premier jour d’avril 1672.
Louis
Le Tellier
Die Textwiedergabe der Transkription erfolgt buchstabengetreu. Als Ausnahme sei hier die angepasste vokalische Wiedergabe von «U/ u» und die konsonantische Wiedergabe von «V/ v» genannt. In der Handschrift verwendete Majuskeln, Diakritika/ fehlende Diakritika, sowie römische Zahlen sind in ihrer jeweiligen Schreibweise übernommen. Desweiteren sind alle Ligaturen ausgeschrieben und die Schreibweise «∫s» als «ss» wiedergegeben.
Alle Kürzungen werden aufgelöst und durch [ ] in den Textverlauf eingefügt, ebenso Diakritika in Form von überschriebenen Vokalen, indem die hochgestellten Buchstaben nach dem Vokal ohne weitere Auszeichnung ins Wort eingefügt werden. Gleiches gilt für gekürzte Maße und Einheiten. Gedanken-/ Abschnittstrennungen in Form von « | » und/ oder « . » etc. werden durch die moderne Interpunktion ersetzt.
Die einzelnen Zeilen der Handschrift sind in römischen Zahlen I.), II.), III.) usw. nummeriert. Eine typografische Trennung erfolgt hier aus technischen Gründen in der Regel nicht. Bei mehrseitigen Dokumenten erhalten die einzelnen Transkriptionsabschnitte eine fortlaufende Foliierung [fol. 1v], [fol. 1r], usw., bzw. bei Briefen eine Kennzeichnung [aussen] / [innen]. Sollte eine zeitgenössische Foliierung erhalten sein, wird diese verwendet.
Bei Handschriften, die – mit Ausnahme von Kontrasignaturen – ausschließlich von einer Hand verfasst wurden, erfolgt kein weiterer Hinweis. Ansonsten erhalten die verschiedenen Hände eine Auszeichnung [h1] ... [/h1] | [h2] ... [/h2] | [h3] ... [/h3], usw..
Kommentare und Ergänzungen werden als solche gekennzeichnet und in [ ] in den Textverlauf eingefügt.
Unsichere Lesungen, nicht lesbare Zeichen/ Wörter und Besonderheiten sind mit dem folgenden Buchstabenindex versehen:
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SR) Siegelumschrift/ Siegelbild, recto
ST) Streichung
U) unsichere Lesung
US) Unterstreichung
Die verschiedenen Textbereiche der vorliegenden Handschrift sind, insofern inhaltlich vorhanden, wie folgt ausgezeichnet:
bf) Beurkundungsbefehl
dt) Datum/ und Actum
h) Hervorhebung/ Auszeichnung
in) Invocatio
is) Inscriptio/ und Salutatio
it) Intitulatio, u.U. mit Devotions-/ Legitimationsformel
k) Kanzleizeichen
nr) Narratio
pb) Publicatio
r) Rekognition/ Recognitionszeile
s) Signatur/ Signumzeile
sg) Siegel
sfr) Siegel fragmentarisch erhalten
sf) Siegel nicht erhalten
sk) ungesiegelt
[1] Die Literaturangaben folgen nach Auswertung der Handschrift
[2] Johann Rudolf Salis, in: Historisches Lexikon der Schweiz HLS Online, Zugriff am: 09.04.2025;